Sterbehilfe: die wichtigsten Fragen und Antworten mit Herrn Dr. Markus Faust
Kurzbeschreibung: Manche schwerkranken Patienten äußern den Wunsch zu sterben. Im Februar 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Sterbehilfe müsse gesetzlich neu geregelt werden. Der medizinische Fortschritt macht es möglich, Menschen am Leben zu erhalten, auch wenn keine Heilung mehr möglich ist. Dabei wollen unheilbar kranke und unter großen Schmerzen leidende Menschen manchmal einfach nur sterben.
Aber Sterbehilfe bzw. Beihilfe zur Selbsttötung sind in Deutschland heftig umstritten. Zudem verbot ein Gesetz seit 2015 die „geschäftsmäßige Sterbehilfe“.
Dagegen hatten Betroffene und Sterbehilfe-Vereine geklagt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 26. Februar 2020 darüber entschieden, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe verfassungswidrig ist. Damit ist klar, dass die Sterbehilfe gesetzlich neu geregelt werden muss.
Aktuell (September 2021) entspricht die Gesetzeslage der Situation bis 2015 vor Einführung des Paragrafen 217 Strafgesetzbuch (StGB). Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2020 demzufolge wieder erlaubt.
Bisher gibt es mehrere, parteiübergreifende Gesetzesvorlagen zur Neuregelung des assistierten Suizides. In jedem wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gewürdigt. Unterschiede bestehen unter anderem hinsichtlich verschiedener Fristen, Auflagen sowie der Beteiligten. Eine Diskussion sowie Verabschiedung des neuen Gesetzes wird hoffentlich zeitnah in der nächsten Legislaturperiode stattfinden.
Geändert hat sich bereits, dass auf dem diesjährigen 124. Deutschen Ärztetag im Mai beschlossen wurde, die Regelung zur Hilfe zur Selbsttötung in Paragraf 16 der (Muster-) Berufsordnung zu streichen. Durch Streichen des Satzes „der Arzt darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“, der in der Mehrzahl der Berufsordnungen der Landesärztekammern enthalten war, folgt diese Entscheidung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem kritisiert wird, dass die Berufsordnung der meisten Landesärztekammern ärztliche Suizidhilfe untersagte. Ein Arzt hätte in diesem Fall gegen das für ihn verbindliche Berufsrecht verstoßen.
Die Verpflichtung zu einer Hilfe zur Selbsttötung ergibt sich für Ärzte jedoch auch zukünftig nicht.
Zunächst gibt es als Form der „Sterbehilfe“ die Sterbebegleitung. Wir verstehen hierunter die Hilfe beim Sterben in Form von Beistand, Trost, seelsorgerische Begleitung und/oder palliativmedizinische Behandlung durch alle im palliativen und hospizlichen Setting Tätigen.
Darüber hinaus gibt es die folgenden drei Formen, welche mit dem Begriff Sterbehilfe verbunden werden
Wichtig ist, dass dieses Vorgehen dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
Diese beiden Formen der Sterbehilfe waren bisher und sind weiterhin erlaubt.
Trotz Gemeinsamkeiten zwischen gesunden und erkrankten Hilfesuchenden möchte ich mich mit meiner Antwort auf Erkrankte beziehen. Der Palliativmedizin kommt hier eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Unsere Hauptaufgabe ist die Betreuung Schwerstkranker, oft dem Tod sehr nahestehenden Menschen, die tägliche Auseinandersetzung mit dem Sterben und allen damit zusammenhängenden Aspekten. Vertrauen spielt hierbei eine große Rolle. Immer wieder werden wir mit den Wünschen nach Sterbehilfe konfrontiert und es gilt, sich diesen anzunehmen und gemeinsam mit dem Patient sowie seinen An- und Zugehörigen auseinanderzusetzen, den möglichen Gründen für die Sterbewünsche nachzugehen und einen gemeinsamen Weg zu finden.
Vielen Betroffenen sind die umfangreichen Möglichkeiten einer palliativmedizinischen Behandlung und Versorgung bis hin zur palliativen Sedierung nicht bekannt. Dies umfasst nicht nur die medizinische Therapie, sondern entsprechend unserem multiprofessionellen Ansatz ebenso die Behandlung und Unterstützung bei psychischen oder sozialen Problemen. Dem weit überwiegenden Teil Betroffener kann hierdurch geholfen werden. Der Suizidprävention unter Beteiligung der Palliativmedizin kommt hier eine erhebliche Rolle zu.
Gleichwohl gilt es, die Selbstbestimmtheit des Patienten und einen fortbestehenden Sterbewunsch zu respektieren und zu ermöglichen.
Neben dem Team festangestellter Mitarbeiter und externer Therapeuten (Musiktherapie, würdezentrierte Therapie) kooperieren wir mit dem ELIM Hospizdienst. Dies beinhaltet neben der Unterstützung unserer Patienten während ihres Aufenthaltes durch verschiedene Ehrenamtliche auch die Teilnahme der hauptamtlichen Koordinatoren an der wöchentlichen Teamsitzung.
Der Bedarf an palliativer Unterstützung steigt kontinuierlich und wird zukünftig, mitbedingt durch das Thema Suizidbeihilfe, steigen.
Ich sehe den bisherigen Tätigkeitsschwerpunkt in der Palliativarbeit noch immer zu sehr auf das Lebensende fokussiert. Aber, und auch im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion zur Sterbehilfe, es besteht ein sehr großer Bedarf an Information und Aufklärung, an Suizidprävention, aber auch an konkreten Angeboten für Betroffene in früheren Erkrankungsstadien. Ich spreche mich klar für eine frühzeitige Integration der palliativen Versorgung aus und dafür, diese nicht auf die letzten Wochen oder Monate zu begrenzen –unabhängig der noch verbleibenden Lebenszeit sehe ich palliativ nicht als das Gegenteil von kurativ, sondern als einen Behandlungsansatz, dem Wort „palliativ“ entsprechenden, ummantelnden, ganzheitlichen Behandlungsansatz schwer Kranker mit dem Ziel einer Verbesserung der Lebensqualität.
Ganz konkret, auf unsere Abteilung an der Asklepios Klinik St. Georg bezogen, haben wir in diesem Jahr unser Bettenangebot auf derzeit 15 Betten erhöht und erweitern parallel kontinuierlich unser therapeutisches Spektrum. Neben der erfolgreichen Einführung der Würdezentrierten Therapie unterstützt uns seit diesem Sommer Dexter, ein gut zweijähriger Mischlingsrüde, als Besuchshund.
Darüber hinaus laufen Planungen, unser Angebot über den rein stationären Bereich hinaus zu erweitern.
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